1.  Zweck:

Der Verein Sommerbistro ermöglicht und fördert den Austausch zwischen Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, politischer Ausrichtung und Konfession. Ein zeitlich begrenztes Angebot einer kleinen Restauration (Bistro) hat zum Ziel, soziale Kontakte in lockerer Atmosphäre in der freien Natur zu unterstützen. Zusätzliche Angebote wie Lesungen, Konzerte, offenes Singen, Ping-Pong-Workshops etc. bereichern das Zusammensein.

2. Organisation

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, mit Präsidentin / Präsident, Aktuarin / Aktuar, Kassiererin / Kassier, Anlagenwartin / Anlagenwart.

3. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Versammlung aller Mitglieder (Generalversammlung) findet 1x jährlich im ersten Semester des Kalenderjahres statt. Sie bildet das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen.

Die Teilnahme ist obligatorisch, ein Fernbleiben muss schriftlich bei der Präsidentin / beim Präsidenten entschuldigt werden.

Die Einladung (schriftlich oder per Mail) muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.

Eine ausserordentliche Versammlung muss erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Der Vorstand legt einen Entwurf für den Betrieb des Sommerbistros vor. Die Mitglieder setzen sich zum Ziel, durch freiwillige Einsätze den Betrieb des Bistros zu ermöglichen.

Die Generalversammlung nimmt das Jahresprogramm zur Kenntnis.

3a        Wahlen

Die Generalversammlung wählt den Vorstand.

Sie wählt eine Präsidentin / einen Präsidenten.

Sie wählt eine Revisorin / einen Revisor und dazu eine Stellvertretung.

Sie wählt eine Kassiererin / einen Kassier.

3b        Entschädigungen

Der Vorstand stellt sich ehrenamtlich zur Verfügung.

3c        Rechnung und Budget

Die Generalversammlung legt einen Vereinsbeitrag fest und bewilligt Rechnung und Budget.

3d        Anträge

Mitglieder des Vereines können (schriftlich oder per Mail) Anträge für die Generalversammlung stellen, die Anträge müssen 8 Tage vor der Versammlung bei der Präsidentin / beim Präsidenten eingegeben werden.

3e        Beschlüsse

Vereinsbeschlüsse werden von der Generalversammlung gefasst.

Alle Mitglieder haben in der Versammlung das gleiche Stimmrecht.

Vereinsbeschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (ausgenommen Punkt 7. Auflösung des Vereins). Bei Stimmgleichheit verfügt die Präsidentin / der Präsident über den Stichentscheid.

Die Generalversammlung beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern.

Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen worden sind.

Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, darf kein Beschluss gefasst werden.

3f         Aufsicht

Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes. Sie kann ihn

jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie, von Gesetzes wegen, rechtfertigt.

3g        Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins verstösst oder diesen schädigt, ausschliessen. Vor einem Ausschluss muss das Mitglied angehört werden (rechtliches Gehör). Durch den Ausschluss verliert das ausgeschlossene Vereinsmitglied seine Stellung als Mitglied.

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.        Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins.

5.        Eintritt und Austritt der Vereinsmitglieder

Der Eintritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich, die offizielle Wahl erfolgt an der folgenden Generalversammlung.

Ein schriftlich beantragter Austritt erfolgt an der folgenden Generalversammlung.

6.        Vereinsvermögen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

7.        Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss einer 2/3 Mehrheit herbeigeführt werden. Das Vereinsvermögen muss bei einer Auflösung einem Verein oder einer gemeinnützigen Institution mit derselben Zweckbestimmung zugeführt werden.

Münchenstein, 6. August 2024